1. Der erweiterte Vorstand wird aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 10, vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und den Sprecherinnen bzw. Sprechern der Fachbereiche gebildet. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Die vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind aus der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Mindestens eine Kandidatin bzw. ein Kandidat soll eine Patientenvertreterin bzw. ein Patientenvertreter sein. Eine Doppelfunktion als Sprecherin bzw. Sprecher eines Fachbereichs und als Beisitzerin bzw. Beisitzer soll nach Möglichkeit vermieden werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr den erweiterten Vorstand mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Ergebnisniederschrift zu führen. In die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes fallen insbesondere
  • die Schwerpunktsetzung bei Kommunikations- und Publikationsprojekten des Vereins
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Fachbereiche und Arbeitsgruppen
  • die Initiierung und Auflösung von Fachbereichen und Arbeitsgruppen, über deren endgültige Gründung sowie Auflösung sodann die Mitgliederversammlung entscheidet (§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1),
  • die Mitwirkung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern der Gesellschaft (§ 5 Abs. 5),
  • die Entscheidung über die Vergabe von Auszeichnungen des Vereins,
  • die Mitwirkung bei der Gestaltung von Tagungen des Vereins und
  • die Mitwirkung an Stellungnahmen und Positionspapieren des EbM-Netzwerks.