1. Der Verein kann Arbeitsgruppen bilden. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe wird auf Vorschlag eines Fachbereichs oder des erweiterten Vorstands vom geschäftsführenden Vorstand initiiert. Er setzt eine vorläufige Leiterin bzw. einen vorläufigen Leiter der Arbeitsgruppe ein. Die endgültige Entscheidung über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe trifft die Mitgliederversammlung.
  2. Jede Arbeitsgruppe wird innerhalb des Vereins durch eine Leiterin bzw. einen Leiter vertreten. Sie bzw. er wird von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Leiterin bzw. der Leiter der Arbeitsgruppe ist für die Organisation der Arbeitsgruppe zuständig.
  4. Jede Arbeitsgruppe gibt dem erweiterten Vorstand einmal pro Jahr einen Tätigkeitsbericht.
  5. Eine Arbeitsgruppe kann auf eigenen Antrag oder auf Vorschlag eines Fachbereichs oder des erweiterten Vorstands durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie ist aufzulösen, wenn in zwei aufeinander folgenden Sitzungen des erweiterten Vorstandes kein Tätigkeitsbericht vorliegt.