• Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Geschäftsjahr einmal mit vierwö-chiger Frist einzuberufen. Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) durch die bzw. den Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter. Die Einladung ist an die letzte bekannte Anschrift der Vereinsmitglieder zu richten. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder hat der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet, die Protokollführung ist Aufgabe des schriftführenden Vorstandsmitgliedes. Auf jeder Mitgliederversammlung erstattet die bzw. der Vorsitzende einen Tätigkeitsbericht. Über den Verlauf der Sitzung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein zusammenfassender Bericht über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.
  • In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand zu besorgen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • eine Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 4),
    • die Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen und Arbeitsgruppen (§ 8),
    • die Durchführung von Wahlen des geschäftsführenden Vorstands und der Beisitzer (§ 15),
    • die Wahl von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 5),
    • den Beitritt zu anderen juristischen Personen (§ 4 Abs. 1),
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden (§ 9 Abs. 2),
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Festsetzung der Beitragshöhe für die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft,
    • die Bestellung von Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern (§ 16) und
    • die Auflösung des Vereins.
  • Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt unter Angabe des zu ändernden Satzungsteils enthalten hat. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.