1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und dem schriftführenden Vorstandsmitglied. Um die Kontinuität der Geschäftsführung zu wahren, sollen grundsätzlich die bzw. der vorhergehende Vorsitzende und eine für die Nachfolge der bzw. des Vorsitzenden vorgesehene Person aus der Mitte der Mitgliederversammlung zur Wahl als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter vorgeschlagen werden.
  2. Die bzw. der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und das schriftführende Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen können den Verein gemeinschaftlich vertreten
  3. Die Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes erstreckt sich auf zwei Jahre. Eine direkte Wiederwahl der bzw. des Vorsitzenden ist ausgeschlossen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Die Nachwahl gilt nur für die jeweils verbleibende Amtszeit.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Organe vor. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung, dem erweiterten Vorstand oder den Fachbereichen wahrgenommen werden. Der geschäftsführende Vorstand beschließt insbesondere über
    • die Aufnahme ordentlicher Mitglieder (§ 5 Abs. 6),
    • die Aufnahme fördernder Mitglieder (§ 5 Abs. 6),
    • den Ausschluss von Mitgliedern (§ 7),
    • die Initiierung und Auflösung von Fachbereichen und Arbeitsgruppen, über deren endgültige Gründung sowie Auflösung sodann die Mitgliederversammlung entscheidet (§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1)
    • die Bildung von Projektgruppen für besondere, zeitlich begrenzte Aufgaben und 
    • Stellungnahmen und Positionspapiere des EbM-Netzwerks.
  5. Der geschäftsführende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche und fördernde Mitglieder vor.