Satzung

Satzung des Netzwerks Evidenzbasierte Medizin (EbM-Netzwerk)
(Vereinsregisternummer: 20811NZ eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Berlin).

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e.V. (EbM-Netzwerk)“. Im internationalen Schriftverkehr wird der Name des Vereins zusätzlich mit „Network for Evidence-Based Medicine“ übersetzt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 
Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Das EbM-Netzwerk fördert die Wissenschaft durch Entwicklung und Anwendung der Konzepte und Methoden der EbM in Lehre, Forschung und Praxis. Der Verein erfüllt seine Zwecke ausschließlich und unmittelbar. Der Verein ist zu unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnis und Stellungnahme und zu staats- und gruppenpolitischer Neutralität verpflichtet.

  2. Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks widmet sich der Verein insbesondere den folgenden Aufgaben:
  1. Anwendung und Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Theorien, Konzepten, Methoden und Techniken der evidenzbasierten Medizin in der klinischen Praxis und bei Entscheidungen über den Zugang zu und die Ausgestaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung.
  2. Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit von Personen, Gruppen und Organisationen zum Thema evidenzbasierte Medizin, z.B. durch Jahrestagungen und weitere wissenschaftliche Veranstaltungen für die Fachöffentlichkeit und die Allgemeinheit.
  3. Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung qualifizierten Nachwuchses in Theorie, Methoden und Praxis der EbM, insbesondere durch Entwicklung von Curricula sowie die Unterstützung und Durchführung von Trainingsangeboten und Lehrveranstaltungen.
  4. Verbreitung von EbM-relevanten Forschungsergebnissen über wissenschaftliche Zeitschriften und auf elektronischem Wege, ohne eine Verlagstätigkeit zu entfalten und
  5. wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen der EbM förderlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen.

§ 3
Gemeinnützigkeit nach § 51 bis § 68 Abgabenordnung (AO)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Zweck ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  5. Der Verein ist zu jeder Art der Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 4
Verhältnis zu anderen Organisationen

  1. Der Verein kann Mitglied anderer juristischer Personen werden. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein kann andere juristische Personen als Mitglieder aufnehmen. Die Entscheidung darüber fällt der geschäftsführende Vorstand.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein abgeschlossenes oder laufendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule. Von dieser Voraussetzung kann abgesehen werden, sofern ein diesen Abschlüssen entsprechendes Berufsbild oder eine entsprechende berufliche Position oder Tätigkeit in einem Bereich des Gesundheitswesens vorliegt. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck des Vereins mittragen und durch einen besonderen Mitgliedsbeitrag unterstützen wollen.
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung der Beitragszahlung. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens sieben ordentlichen Mitgliedern im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
  6. Das Aufnahmegesuch für die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese kann die Aufnahme mit einfacher Mehrheit (der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) beschließen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB. Juristische Personen haben eine natürliche Person zu benennen, die deren Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins wahrnimmt.
  2. Aktives und passives Wahlrecht haben die in § 5 Abs. 2 und 5 genannten Mitglieder, sofern die Mitgliedschaft nicht ruht.
  3. Jedes Mitglied kann sich einem oder mehreren Fachbereichen und Arbeitsgruppen zuordnen und hat das Recht, an allen Aktivitäten der Fachbereiche und Arbeitsgruppen teilzunehmen. Für juristische Personen gilt die Vertretungsregelung nach Absatz 1.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft für einen mit dem geschäftsführenden Vorstand vereinbarten Zeitraum ruhen lassen. Danach tritt die normale Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag wieder in Kraft. Das Ruhen der Mitgliedschaft befreit von der Beitragszahlung.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

  • durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösen der juristischen Person,
  • durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
  • durch Ausschlussbescheid des geschäftsführenden Vorstandes bei Nichtbezahlung des Beitrages bis zu der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist und
  • durch Ausschluss, den der geschäftsführende Vorstand aus wichtigem Grund vornehmen kann. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich Beschwerde bei der oder dem Vorsitzenden des Vereins einzulegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig entschieden wird. Die Beschwerde hat hinsichtlich des Ausschlusses aufschiebende Wirkung.

§ 8
Organe, Fachbereiche und Arbeitsgruppen des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der erweiterte Vorstand
    • der geschäftsführende Vorstand.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Koordination seiner Aktivitäten kann sich der Verein in Fachbereiche und Arbeitsgruppen gliedern.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließen die Organe, Fachbereiche und Arbeitsgruppen des Vereins mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt, kommt keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über jede Sitzung der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen.

§ 9
Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Geschäftsjahr einmal mit vierwö-chiger Frist einzuberufen. Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) durch die bzw. den Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter. Die Einladung ist an die letzte bekannte Anschrift der Vereinsmitglieder zu richten. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder hat der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet, die Protokollführung ist Aufgabe des schriftführenden Vorstandsmitgliedes. Auf jeder Mitgliederversammlung erstattet die bzw. der Vorsitzende einen Tätigkeitsbericht. Über den Verlauf der Sitzung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein zusammenfassender Bericht über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.
  • In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand zu besorgen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • eine Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 4),
    • die Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen und Arbeitsgruppen (§ 8),
    • die Durchführung von Wahlen des geschäftsführenden Vorstands und der Beisitzer (§ 15),
    • die Wahl von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 5),
    • den Beitritt zu anderen juristischen Personen (§ 4 Abs. 1),
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden (§ 9 Abs. 2),
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Festsetzung der Beitragshöhe für die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft,
    • die Bestellung von Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern (§ 16) und
    • die Auflösung des Vereins.
  • Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt unter Angabe des zu ändernden Satzungsteils enthalten hat. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 10
Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und dem schriftführenden Vorstandsmitglied. Um die Kontinuität der Geschäftsführung zu wahren, sollen grundsätzlich die bzw. der vorhergehende Vorsitzende und eine für die Nachfolge der bzw. des Vorsitzenden vorgesehene Person aus der Mitte der Mitgliederversammlung zur Wahl als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter vorgeschlagen werden.
  2. Die bzw. der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und das schriftführende Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen können den Verein gemeinschaftlich vertreten
  3. Die Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes erstreckt sich auf zwei Jahre. Eine direkte Wiederwahl der bzw. des Vorsitzenden ist ausgeschlossen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Die Nachwahl gilt nur für die jeweils verbleibende Amtszeit.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Organe vor. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung, dem erweiterten Vorstand oder den Fachbereichen wahrgenommen werden. Der geschäftsführende Vorstand beschließt insbesondere über
    • die Aufnahme ordentlicher Mitglieder (§ 5 Abs. 6),
    • die Aufnahme fördernder Mitglieder (§ 5 Abs. 6),
    • den Ausschluss von Mitgliedern (§ 7),
    • die Initiierung und Auflösung von Fachbereichen und Arbeitsgruppen, über deren endgültige Gründung sowie Auflösung sodann die Mitgliederversammlung entscheidet (§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1)
    • die Bildung von Projektgruppen für besondere, zeitlich begrenzte Aufgaben und 
    • Stellungnahmen und Positionspapiere des EbM-Netzwerks.
  5. Der geschäftsführende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche und fördernde Mitglieder vor.

§ 11
Der erweiterte Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand wird aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 10, vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und den Sprecherinnen bzw. Sprechern der Fachbereiche gebildet. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Die vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind aus der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Mindestens eine Kandidatin bzw. ein Kandidat soll eine Patientenvertreterin bzw. ein Patientenvertreter sein. Eine Doppelfunktion als Sprecherin bzw. Sprecher eines Fachbereichs und als Beisitzerin bzw. Beisitzer soll nach Möglichkeit vermieden werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr den erweiterten Vorstand mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Ergebnisniederschrift zu führen. In die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes fallen insbesondere
  • die Schwerpunktsetzung bei Kommunikations- und Publikationsprojekten des Vereins
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Fachbereiche und Arbeitsgruppen
  • die Initiierung und Auflösung von Fachbereichen und Arbeitsgruppen, über deren endgültige Gründung sowie Auflösung sodann die Mitgliederversammlung entscheidet (§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1),
  • die Mitwirkung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern der Gesellschaft (§ 5 Abs. 5),
  • die Entscheidung über die Vergabe von Auszeichnungen des Vereins,
  • die Mitwirkung bei der Gestaltung von Tagungen des Vereins und
  • die Mitwirkung an Stellungnahmen und Positionspapieren des EbM-Netzwerks.

§ 12
Fachbereiche

  1. Der Verein kann sich in Fachbereiche gliedern. Die Fachbereiche organisieren ihre Aktivitäten selbständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Ein Fachbereich wird vom geschäftsführenden Vorstand oder auf Vorschlag des erweiterten Vorstands initiiert. Die endgültige Entscheidung über die Gründung trifft die Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand setzt eine vorläufige Sprecherin bzw. einen vorläufigen Sprecher des Fachbereichs ein. Sofern sich innerhalb eines Jahres nach Initiierung wenigstens 15 Mitglieder dem Fachbereich zuordnen, wird der Fachbereich durch die Mitgliederversammlung eingerichtet, ansonsten hebt die Mitgliederversammlung die Gründung auf.
  3. Die Mitglieder eines jeden Fachbereichs wählen in der Regel zwei Sprecherinnen bzw. Sprecher auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen von dieser Regel sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen. Wiederwahl ist zulässig. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher vertreten die Belange des Fachbereichs gegenüber den Vereinsorganen und anderen Fachbereichen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung gegenüber Dritten steht ihnen nicht zu.
  4. Die Fachbereiche sind hauptsächlich zuständig für die Umsetzung der Ziele und Aufgaben des EbM-Netzwerks hinsichtlich des jeweiligen Fachgebietes gemäß § 2 dieser Satzung. Jeder Fachbereich gibt dem erweiterten Vorstand einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Für diesen Bericht sind die Sprecherinnen bzw. Sprecher des Fachbereichs verantwortlich.

§ 13
Arbeitsgruppen

  1. Der Verein kann Arbeitsgruppen bilden. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe wird auf Vorschlag eines Fachbereichs oder des erweiterten Vorstands vom geschäftsführenden Vorstand initiiert. Er setzt eine vorläufige Leiterin bzw. einen vorläufigen Leiter der Arbeitsgruppe ein. Die endgültige Entscheidung über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe trifft die Mitgliederversammlung.
  2. Jede Arbeitsgruppe wird innerhalb des Vereins durch eine Leiterin bzw. einen Leiter vertreten. Sie bzw. er wird von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Leiterin bzw. der Leiter der Arbeitsgruppe ist für die Organisation der Arbeitsgruppe zuständig.
  4. Jede Arbeitsgruppe gibt dem erweiterten Vorstand einmal pro Jahr einen Tätigkeitsbericht.
  5. Eine Arbeitsgruppe kann auf eigenen Antrag oder auf Vorschlag eines Fachbereichs oder des erweiterten Vorstands durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie ist aufzulösen, wenn in zwei aufeinander folgenden Sitzungen des erweiterten Vorstandes kein Tätigkeitsbericht vorliegt.

§ 14
Geschäftsjahr, Kassenordnung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Ge-schäftsjahres fällig. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die bzw. der Vorsitzende des Vereins gemeinsam mit dem schriftführenden Vor-standsmitglied aufgrund ordnungsgemäßer Aufzeichnungen eine Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens und der Schulden aufzustellen. Nach Prüfung durch die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer ist die Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15
Wahlen zum Vorstand

  1. Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes finden für die bzw. den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und das schriftführende Vorstandsmitglied während der Mitgliederversammlung statt. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer findet während der Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand wird insgesamt auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlen zum Vorstand eine Wahlleiterin bzw. einen Wahlleiter.

§ 16
Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfer für den Verein für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 17
Publikationsorgane des Vereins

  1. Der Verein unterhält in einer Zeitschrift mit formalisiertem Begutachtungssystem ein schriftliches Publikationsforum.
  2. Der Verein betreibt eine Informations- und Kommunikationsplattform im Internet.

§ 18
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Ver-mögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 19
Inkrafttreten

Die geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.09.2022 in Lübeck verabschiedet. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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