Krankenhauspflegeentlastungsgesetz: EbM-Netzwerk gibt Stellungnahme zum Entwurf ab

19.08.2022. Das EbM-Netzwerk hat sich am Stellungnahmeverfahren zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) beteiligt.

In seiner Stellungnahme begrüßt das EbM-Netzwerk grundsätzlich das politische Vorhaben, die Pflegepersonalausstattung in Akutkrankenhäusern bedarfsgerecht auszurichten und entsprechende Vorgaben wissenschaftlich begründet zu entwickeln und zu erproben. Die geplanten Anpassungen im SGB V enthalten jedoch einige Unschärfen, die im weiteren Gesetzgebungsprozess und in den konsekutiven Rechtsverordnungen des BMG korrigiert werden sollten.

Damit das Bemessungsverfahren eine bedarfsgerechte Versorgung unterstützen kann, plädiert das EbM-Netzwerk dafür, dass dieses Verfahren

  • klinisch relevante Kernaufgaben des Pflegeberufs in der gesamten aktuellen Bandbreite der pflegerischen evidenzbasierten Unterstützung kranker Menschen unterschiedlicher Lebensalter in der stationären Akutversorgung berücksichtigt,
  • zwischen den hierfür erforderlichen Kompetenzen gemäß aller Qualifikationsniveaus bis hinzum Niveau 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens unter Berücksichtigung verbreiteterZusatzqualifikationen (Fachweiterbildung, Praxisanleitung) differenziert und
  • die Evaluation der Effekte einer entsprechend gesteuerten Personalbesetzung auf patientenrelevante Versorgungsergebnisse verpflichtend beinhaltet und ermöglicht.

Für eine kontinuierliche Überwachung und wissenschaftlich fundierte Weiterentwicklung des zu etablierenden Personalbemessungsverfahrens fordert das EbM-Netzwerk, dass die von den Krankenhäusern zu erhebenden Daten zu Pflegeaufwand und eingesetztem Personal so erfasst und gespeichert werden, dass sie niedrigschwellig für versorgungswissenschaftliche Analysen durch unabhängige Dritte zu Verfügung stehen und mit Daten zu pflegesensitiven Qualitätsindikatoren der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung verknüpft werden können. Eine Integration der Überwachung dieses Strukturmerkmals der Krankenhäuser in die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung nach § 135a SGB V und in den Aufgabenbereich des IQTIG, inklusive Erweiterung um weitere pflegesensitive Qualitätsindikatoren, ist zu prüfen. Vor einer bundesweit gültigen Verpflichtung der Krankenhäuser zur Umsetzung sollte das in Deutschland bereits existierende Personalbemessungsverfahren PPR 2.0 zunächst wissenschaftlich fundiert angepasst und mit einer mindestens einjährigen Laufzeit und empirisch beweiskräftigen Methoden in Modellregionen erprobt werden.

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