Neue EbM-Kolumne erschienen
Der Gesetzgeber hat mit dem Paragraf 132g des Hospiz- und Palliativgesetzes im SGB V die Grundlage für Beratung zur "Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase" in stationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Gesprächsleistungen über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung für den Fall der fehlenden Einwilligungsfähigkeit können nunmehr mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
Kritiker*innen mahnen, dass vulnerable Pflegeheimbewohner*innen zum „Sterben nach Plan“ gedrängt werden. Der Zeitpunkt des Gesprächs direkt nach Pflegeheimeinzug oder die möglicherweise ungeschickte Gesprächsführung eines zugehenden Beraters könnten traumatisierend wirken. Ferner wird hier ein neues „Melkkuh“-Modell für die Heime und Berater prognostiziert…