Stellungnahme des EbM-Netzwerks zum Krankenhauszukunftsgesetz

14.08.2020. Das EbM-Netzwerk begrüßt ein Investitionsprogramm in die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Gesundheitsversorgung. Die geplanten 3 Milliarden Euro müssen jedoch gezielt eingesetzt werden, damit sie einen nachhaltigen Effekt haben. Deshalb plädiert das EbM-Netzwerk dafür, dass alle Investitionen, welche die Patientenversorgung betreffen, auch evidenzbasiert sind.

Das EbM-Netzwerk setzt sich für eine qualitativ hochwertige Medizin ein. Eine qualitativ hochwertige Medizin ist nur möglich, wenn einerseits die Mittel zur modernen Gesundheitsversorgung vorhanden sind und andererseits diese Mittel richtig eingesetzt werden. Richtig eingesetzt werden Mittel in der Gesundheitsversorgung, wenn sich die Grundlage zur Verteilung der Mittel auf qualitativ hochwertigen Daten, also auf guter Evidenz, stützt.

Das EbM-Netzwerk begrüßt ein Investitionsprogramm in die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Gesundheitsversorgung. Die benannten 3 Milliarden Euro müssen gezielt eingesetzt werden, damit sie einen nachhaltigen Effekt haben. Deshalb plädiert das EbM-Netzwerk dafür, dass alle Investitionen, welche die Patientenversorgung betreffen, auch evidenzbasiert sind. Das heißt, es sollten nur solche Maßnahmen gefördert werden, für welche ein Zusatznutzen anhand von unabhängigen wissenschaftlichen Daten klar belegt ist.

Nicht jede technische Neuerung ist eine Innovation. Ob eine technische Neuerung eine Innovation ist, kann nur durch eine robuste Evaluation überprüft werden. Daher ruft das EbM-Netzwerk alle Beteiligten dazu auf, nur technische Neuerungen zu unterstützen, für die eine verbesserte Patient*innenversorgung oder organisatorische Verbesserungen nachgewiesen sind.

Folgende spezifische Vorschläge möchten wir unterbreiten:

  1. In §19 werden diverse Ideen skizziert, wie über die „Digitalisierung der Prozesse und Strukturen“ im Krankenhaus Verbesserungen erzielt werden können. Leider wird hierbei gar nicht auf digitale Informationen als Basis einer wissenschaftlich fundierten Medizin eingegangen. Vorhaben, die auf einen verbesserten Zugang zur wissenschaftlichen Fachliteratur oder evidenzbasierten Sekundärquellen (Leitlinien, elektronische Lehrbücher, klinische Pfade, etc.) abzielen, können somit nicht gefördert werden. Dies sollte dringend nachgebessert werden.

  2. Laut §19, Abs. 5, können auch „robotikbasierte Systeme zur Medikation“ gefördert werden, weil dies der „Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit“ dienen könne. Die wissenschaftliche Datenlage hierzu ist allerdings sehr limitiert (siehe IQWiG-Bericht A18-35 ), so dass hier eine wissenschaftliche Begleitevaluation unabdinglich wäre, um überzeugende Evidenz zu generieren.

  3. Insgesamt erachtet es das EbM-Netzwerk als sinnvoll, die flächendeckende Modernisierung der Krankenhäuser kontrolliert durchzuführen. Nur durch ein Forschungsprogramm, welches die Umsetzung des Krankenhauszukunftsgesetzes evaluativ begleitet, kann überprüft werden, welche Maßnahmen tatsächlich effektiv sind. Damit können zukünftige Investitionen gezielter geplant werden. Ein alleiniger „Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel“ (gemäß § 14a) ist nicht zureichend.

  4. Begrüßenswert ist die Änderung in §24 Krankenhausfinanzierungsgesetz, nach der das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) seinen Bericht zu den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die Fallzahlen stationärer Behandlungen zu veröffentlichen hat. Das EbM-Netzwerk geht davon aus, dass auch die Evaluationsergebnisse zum digitalen Reifegrad der Krankenhäuser (geregelt in § 14b) in summarischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

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